Vermögensübernahme

Vermögensübernahme
vertragliche Übernahme des gesamten gegenwärtigen Vermögens eines anderen. V. bedarf der  öffentlichen Beurkundung (§ 311b III BGB).
- Ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, ihr künftiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen, ist nichtig.

Lexikon der Economics. 2013.

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